Vorübergehende Einstellung des Sportbetriebes

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Vorübergehende Einstellung des Sportbetriebes

Kategorie: Allgemein

Liebe Sportler*innen und Mitarbeiter*innen,

die derzeitige Coronalage fordert uns immer wieder aufs Neue. Mit steigender Inzidenz und Hospitalisierung wird ab Samstag, 27.11.2021, für den Sportbetrieb die 2G+ Regel eingeführt – d.h. wir müssen nicht nur den Impfstatus kontrollieren, sondern auch einen aktuellen Testnachweis, sowohl der Übungsleiter*innen, der Helfer*innen und Mitarbeiter*innen und Sportler*innen einfordern. Eine große Verantwortung und ein immenser Aufwand für uns alle. Daher haben wir im Vorstand und in Absprache mit unserem Hygienebeauftragten Gerold Wilksen entschieden, dass wir den Sportbetrieb vorübergehend einstellen.

Die Aussetzung des Sportbetriebes gilt ausschließlich für den Innenbereich. Übungsleiter*innen, die ihre Übungs- / Trainingsstunden nach außen verlegen, können unter Berücksichtigung der 2G- Regel, Einhaltung des Abstandes und einer Mund-Nasenbedeckung beim Betreten und Verlassen der Sportstätte auch weiterhin ihren Sport anbieten.

Heimspiele im Ligabetrieb (Tischtennis und Basketball) sind unter Berücksichtigung der 2G+ Regel möglich. Diese gilt sowohl für Trainer, Spieler als auch für Zuschauer.

Wir informieren, sobald es eine Lockerung der Regel gibt.

Bleibt gesund und wir hoffen auf Euer Verständnis

Anette Döring-Schulte                                                                                                                                                                                                                                 1.Vorsitzende

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Zusatz des KSB

A.)         Weitergehende Anordnungen für den Landkreis Friesland (2G-Plus):

  1. Ab dem 27.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine gültige negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen können:
  2. a) Gastronomiebetriebe (§ 9 Nds. Corona-Verordnung) einschließlich Diskotheken, Clubs und  Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen (§ 12 Nds. Corona-Verordnung); § 9 Absätze 6 und 7 Nds. Corona-Verordnung gelten entsprechend.

 

  1. b) Die Nutzung einer Beherbergungsstätte (§ 8b Nds. Corona-Verordnung).

 

  1. c) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahmen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahmen Dienstleistungen (§ 8a Nds. Corona-Verordnung).
  2. d) Innenraum von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie    Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern (§ 8b Nds. Corona-Verordnung).
  3. e) Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (§ 8 Nds. Corona-Verordnung).
  4. Ab dem 27.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 15 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen kann. § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.
  5. Ab dem 27.11.2021 dürfen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt i.S.v. § 11b Nds. Corona-Verordnung Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona- Verordnung vorlegen können. Diese Beschränkung ist durch geeignete Maßnahmen im Sinne von § 11 b Absatz 4 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung oder vergleichbare Maßnahmen zu kontrollieren.
  6. Soweit in den aufgezählten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen nur Personen anwesend sind, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen können, ist dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Corona-Verordnung zu tragen und der Abstand im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz  Corona-Verordnung untereinander einzuhalten. § 8 Absatz 7 Nds. Corona-Verordnung ist auf die Regelungen der Ziffern B.) Nr. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
  7. Ausnahmen von den genannten Anordnungen:
    Die Regelungen nach B.) Nummer 1 bis 3 gelten nicht
    a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und
    b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen können oder dürfen.
    Die hier unter Nr. 5 b) genannten Personen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen,
    soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

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Wir wünschen allen ein schönes Wochenende und bleibt weiterhin gesund.

Euer Team vom KSB Friesland e.V.

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Zusatz des Hygienebeauftragten des TuS Zetel:

Die o.a. Verordnungen gelten immer nur für eine bestimmte Zeit. Je nach Infektionslage können Warnstufen zurückgenommen werden oder verschärft werden.

Daher gilt für uns: Täglich über die Entwicklung innformieren.

Wir alle finden diese neuen Beschränkungen nicht schön für den Verein, aber wir haben keine andere Wahl.
Bitte denkt dran, eure Teilnehmer*innen rechtzeitig über die aktuelle Lage zu informieren.
Bleibt gesund!
LG Gerold

 


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