Vereinssatzung

Vereinssatzung

Stand: Zetel, den 14. Juni 2022


Vorwort: Zugunsten der Lesbarkeit wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Zetel von 1888 e.V. – genannt TuS Zetel – und hat seinen Sitz in Zetel.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Belange.
  2. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind vorgesehen:
    1. Abhalten von regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen zur körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder
    2. Anschaffung und Erhaltung von Geräten für den Übungsbetrieb und für Wettkampfveranstaltungen
    3. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern des Vereins
    4. Abhalten von Übungsstunden, Punktspielen, Werbeveranstaltungen und Versammlungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der TuS Zetel verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  4. Ehrenamtlich tätigen Funktionären kann eine geringfügige Entschädigung im Rahmen der gültigen Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
  5. Der TuS Zetel ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitglieder erkennen mit der schriftlichen Beitrittserklärung die Vereinssatzung an.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Dei Streichung wird beschlossen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Streichung in diesem Schreiben angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  4. Ein Mitglied kann – nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung – auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden,
    1. wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins und damit gegen die Vereinssatzung verstößt;
    2. bei vereinsschädigendem sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschliessungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beiträge werden durch SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Minderjährige sind durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt in den TuS Zetel zur selbstständigen Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte ermächtigt.
  4. Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechthalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.
  5. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die in der Satzung niedergeschriebenen Grundsätze und Ziele des Vereins zu beachten.

§ 7 Vereinsfinanzierung und Beitragswesen

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch
    1. Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich n folgende Beitragsarten:                                                                                                                                                                                            1.1     Mitgliedsbeitrag                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1.2     abteilungsbezogener Zusatzbeitrag                                                                                                                                                                                                                                                                  1.3     Sonderbeitrag (z.B. Kursgebühr)                                                                                                                                                                                                                                                                      1.4     Aufnahmegebühr
    2. Spenden
    3. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
    4. sonstige Einnahmen.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsart 1.1 werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat des Eintritts (§4) und endet mit dem Ablauf der Mitgliedschaft (§5).
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei in der Beitragsart 1.1.
  4. Einzelheiten des Beitragswesens werden durch die Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird durch den Gesamtvorstand erstellt.
  5. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstands
    2. Entlastung des Gesamtvorstands
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang und Veröffentlichung durch die Presse mit einer Frist von 10 Tagen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und entweder
    1. auf einer ordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird
    2. ein schriftlicher Antrag von mindestens m10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vorliegt oder
    3. auf Beschluss des Gesamtvorstandes. Absatz 2) gilt entsprechend
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  6. Die vorgesehene Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung genehmigt. werden.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen mit 2/3 Mehrheit. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten
  10. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Form der Versammlung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Videokonferenz mit.

§ 10 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand:
      1. 1. Vorsitzende/r
      2. 2. Vorsitzende/r
      3. Geschäftsführer/in
    2. dem erweiterten Vorstand:
      1. Turn- und Sportwart/in
      2. Schriftführer/in
      3. Sozialwart/in
      4. Jugendwart/in
      5. Gerätewart/in
    3. der/dem Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht)
    4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch die Jahreshauptversammlung; er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Amtszeit frei, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Optional können Ersatzwahlen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten  18 . Lebensjahr.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts
    4. Beschlussfassung über die Annahme von Mitgliedern
    5. Ausschluss und Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
  4. Der Gesamtvorstand kann seine Aufgaben nach einem Geschäftsverteilungsplan auf die Vorstandsmitglieder verteilen und sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende/n und den/die 2.Vorsitzende/n vertreten
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; für den/die 2.Vorsitzende/n aber nur bei Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden.

§ 12 Haftung des Vorstands

1. Sind die Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten begangen haben, so können sie von dem  Verein                  die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
    Stimmenthaltung und ungültige Stimmenwerden nicht berücksichtigt.
  2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
  3. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
  4. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter spätestens nach 4 Wochen zu unterschreiben.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zetel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde am 14. Juni 2022 durch die Jahreshauptversammlung mit 52 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Gegenstimmen genehmigt und beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Stand: Zetel, den 14. Juni 2022

Für den geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzende – Anette Doering-Schulte

2. Vorsitzender – Henning Janssen