Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab Montag, 10. Mai 2021

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Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab Montag, 10. Mai 2021

Kategorie: Allgemein

Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Umsetzung der ersten Lockerungsschritte ab Montag, 10.Mai 2021

Seit Montag, 10. Mai 2021 gelten die folgenden Änderungen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung:

Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden drei elementaren Grundsätzen:

Draußen ist sicherer als drinnen!
Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!
Für alle gilt weiterhin: Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!

Hier die wichtigsten Änderungen im Bereich Sport:

Kontaktbeschränkungen
Seit Sonntag, dem 9 Mai werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen Landkreisen gilt seit Montag, 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 im Bereich Sport:
a) Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesenen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport!
b) Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich.
c) Übungsleiter*innen und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein; die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen.

Was sonst noch wichtig ist:

Soweit für den Bereich Sport Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist
a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
b) Zulässig ist jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.
c) Und schließlich können unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb von 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen
jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise.

Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung sind am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft getreten. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.

G. Wilksen
1. Vorsitzender

 


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