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Hygienekonzept für den Sportbetrieb des TuS Zetel

Kategorie: Allgemein

 

 

 

Hygienekonzept für den Sportbetrieb des TuS Zetel
Stand: 27.1.2022

Grundlagen für den Sportbetrieb im TuS Zetel sind:

  • die Vorgaben der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 1.2022
  • Das Hygienemerkblatt des Landkreises Friesland für den Sportbetrieb im LK Friesland vom
    1.2022
  • sportartspezifische Übergangsregeln der Landesfachverbände;
  • die 10 Leitplanken des DOSB

Über die oben beschriebenen Grundlagen hinaus gelten für die Sportausübung im TuS Zetel folgende allgemeinen Grundsätze unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe:

  1. Bei jeglichen Krankheitssymptomen ist Übungsleitern/Übungsleiterinnen das Betreten der Sportstätte, die Leitung der Sporteinheit sowie die Teilnahme an sonstigen Vereinsangeboten untersagt. Eine Information an den Verein und die Teilnehmenden muss umgehend erfolgen.
  2. Jede/r Teilnehmende erklärt, dass er/sie über die entsprechenden Vorgaben und Hygienemaßnahmen belehrt worden ist und sich daran halten wird. Verweigert er/sie die Unterschrift, kann er/sie nicht am Sportbetrieb teilnehmen. Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Krankheitssymptomen von Corona dürfen die Sportstätte nicht betreten.
  3. Für den Zugang zu den Sportanlagen gelten für alle Personen (Sportler*innen; Übungsleiter*innen, Zuschauer*innen) folgende Regeln:
    Ab Warnstufe 1:
    2G bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen, generell in Duschen/Umkleiden;
    3G im Außenbereich;
    Ausnahme: 2G und 3G gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
    Ab Warnstufe 2:
    2Gplus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Außenbereich;
    optional 2G bei Begrenzung auf 10m2 pro Person (24/Hallendrittel; 15/Forum)
    2G im Außenbereich
    Ausnahme: 2G und 2Gplus gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
    Ab Warnstufe 3:
    2Gplus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Außenbereich;
    optional 2G bei Begrenzung auf 10m2 pro Person(24/Hallendrittel; 15/Forum) ;
    Ausnahme: 2G und 2Gplus gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
  4. Übungsleiter*innen sind verpflichtet, den entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern.
  5. Jeder Teilnehmer hat möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, auch vor und nach der Übungseinheit. Der /Die Übungsleiter*in gewährleistet, dass der Zutritt zur Sportanlage nacheinander, ohne Warteschlangen und unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 m erfolgt.
  6. Der/Die Übungsleiter*in führt unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe eine Anwesenheitsliste mit folgenden Angaben:
    – Name des Vereins und Name der Trainingsgruppe;
    – Uhrzeit und Datum der Nutzung;
    – Namen, Adresse und Telefonnummer der Teilnehmenden;
    – Bestätigung der durchgeführten Desinfektion;
    – Unterschrift des/der verantwortlichen Übungsleiters/Übungsleiterin.
    Der/Die Übungsleiter*in weist die Teilnehmenden auf die geltenden Verhaltens- und Hygienevorschriften hin. Er/Sie ist für die Einhaltung der Regeln verantwortlich.
  7. Vor und nach der Sporteinheit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Während der Stunde kann die Maske abgelegt werden.
  8. Der Sport wird möglichst kontaktfrei durchgeführt. Zweikämpfe, Hilfestellungen und Partnerübungen sind zu unterlassen. Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen usw. wird komplett verzichtet.
  9. Auf Fahrgemeinschaften wird verzichtet. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten der Sporthalle durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
  10. Umkleidekabinen und Duschräume können unter Wahrung der allgemeinen Regeln benutzt werden.
  11. Toiletten dürfen unter Beachtung der Hygienevorschriften benutzt werden. Die Reinigung erfolgt unmittelbar durch den Benutzer. Mittel dafür stehen im Toilettenraum bereit.
  12. Jeder Teilnehmende bringt nach Möglichkeit seine eigenen Handtücher und Matten mit. Wenn Teilnehmende eigene Materialien und Geräte mitbringen, sind diese selbst für die Desinfizierung verantwortlich. Eine Weitergabe an andere Teilnehmende ist nicht erlaubt.
  13. Geräteräume werden nur von den Übungsleitern/Übungsleiterinnen betreten.
  14. Sämtliche vom Verein bereitgestellten Geräte werden gereinigt und desinfiziert.
    Für das TuS-Forum gilt: Desinfektionsmittel werden im Geräteraum deponiert.
  15. Alle Teilnehmenden verlassen die Sportanlage unmittelbar nach Ende der Sporteinheit unter Einhaltung der Abstandsregeln durch den gekennzeichneten Ausgang.
  16. Nach der Übungsstunde lüften die Übungsleiter*innen die genutzten Räumlichkeiten und desinfizieren die benutzen Türklinken. Dafür muss eine ausreichende Pause eingeplant werden, um einen reibungslosen Gruppenwechsel zu gewährleisten.

Als Coronabeauftragter ist Gerold Wilksen benannt.

Dieses Hygienekonzept kann je nach Bedarf und geltender Vorschriften modifiziert werden.
Es dient als Vorlage für gruppenspezifische Konzepte der jew


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Sportbetrieb startet nach Weihnachtspause

Kategorie: Allgemein

Sportbetrieb startet

Ab Montag, 10.01.2022 starten wir nach der Weihnachtspause mit dem Sportbetrieb in allen Gruppen.

Nähere Auskünfte erteilen die jeweiligen Übungsleiter. Die Vorlage eines gültigen Impfnachweises und

das Tragen einer FFP2 Maske ist beim betreten der Sportstätten zwingend erforderlich.

Weitere Informationen:

Dienstags, zu den Bürozeiten: 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr unter 04453-6896


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Einladung zur Jahreshauptversammlung

Kategorie: Allgemein

Einladung zur  Jahreshauptversammlung

am Mittwoch, dem 15. September 2021
um 20.00 Uhr im „Wehde-Hof“ (Tepe),
Neuenburger Straße 12, Zetel

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Tagesordnung
  4. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 16. September 2020
  5. Berichte a) des 1. Vorsitzenden
    b) Berichte aus den Abteilungen
    c) der Geschäftsführerin und der Kassenprüfer*innen
  6. Entlastung
  7. Ehrungen
  8. Wahlen a) Vorstand
    b) Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  10. Verschiedenes

Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Anmeldung ist erforderlich unter Tel. 04453-6896 bis Dienstag, 14.9.2021 um 12 Uhr.
Hygienevorschriften sind einzuhalten (Mindestabstand; beim Betreten und Verlassen des Saales muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Während der Sitzung kann die Maske abgelegt werden.)

Zetel, den 4. September 2021

Gerold Wilksen
1. Vorsitzender


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Übungsleiter*innen verabschiedet

Kategorie: Allgemein

Gleich drei ehrenamtliche Mitarbeiter*innen wurden am Montag durch den Vorstand des TuS Zetel verabschiedet:
Eva Schmidt beendete ihre Übungsleiter*innentätigkeit nach 22 Jahren. Sie war im Jahr 1999 Gründerin der Gruppe „Aerobic für Sie und Ihn“. Im Jahr 2001 gründete Eva die Gruppe „Step-Aerobic“ und leitete sie mit großem Engagement bis zu ihrem Ausscheiden.
Wir danken Eva für ihre langjährige Tätigkeit beim TuS.
Ihre Nachfolgerin als Übungsleiterin ist Marion Groninger.


Anja Cassens beendet ihre Tätigkeit beim TuS nach fast 10-jähriger Mitarbeit. Seit Januar 2012 war sie zusammen mit Elke Kruse-Osterthun zuständig für Mädchen ab 9 Jahre im Bereich Geräteturnen. In dieser Zeit konnte die Gruppe auf Grund der guten Arbeit der beiden Übungsleiterinnen beachtliche Erfolge feiern. Vielen Dank, Anja, für die langjährige Mitarbeit im TuS.

Ben Stadtlander musste aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit beim TuS beenden. Als jugendlicher Helfer begann Ben 2016 in der Leichtathletikgruppe Kinder und Jugendliche und unterstützte die Übungsleiterin Anette Döring-Schulte in ihrer Arbeit. Ben zeichnete sich durch Zielstrebigkeit, Zuverlässigkeit, Fach- und Sozialkompetenz aus. Im Jahr 2018 erwarb er die Übungsleiterlizenz C und war bis zu seinem Ausscheiden als eigenverantwortlicher Übungsleiter tätig. In dieser Funktion galt Ben als Vorbild für die jungen Leichtathleten.
Für seinen weiteren Werdegang wünschen wir Ben viel Erfolg.

Zetel. den 20. Juli 2021
Gerold Wilksen, 1. Vorsitzender


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Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab Montag, 10. Mai 2021

Kategorie: Allgemein

Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Umsetzung der ersten Lockerungsschritte ab Montag, 10.Mai 2021

Seit Montag, 10. Mai 2021 gelten die folgenden Änderungen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung:

Die jetzt anstehenden Lockerungen basieren auf den folgenden drei elementaren Grundsätzen:

Draußen ist sicherer als drinnen!
Risikominimierung durch deutliche Ausweitung der Testpflichten!
Für alle gilt weiterhin: Abstand halten und Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung!

Hier die wichtigsten Änderungen im Bereich Sport:

Kontaktbeschränkungen
Seit Sonntag, dem 9 Mai werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen Landkreisen gilt seit Montag, 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 im Bereich Sport:
a) Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesenen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport!
b) Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2 m Abstand voneinander wieder möglich.
c) Übungsleiter*innen und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein; die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen.

Was sonst noch wichtig ist:

Soweit für den Bereich Sport Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist
a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
b) Zulässig ist jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.
c) Und schließlich können unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb von 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen
jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise.

Die inhaltlichen Änderungen in der CoronaVerordnung sind am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft getreten. Sie gelten zunächst bis zum 30. Mai 2021.

G. Wilksen
1. Vorsitzender

 


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Sportbetrieb bleibt eingeschränkt bis 9. Mai 2021

Kategorie: Allgemein

Zetel, den 18.4. 2021

 

Liebe Vereinsmitglieder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit informiere ich euch darüber, dass das Land Niedersachsen die „Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-Cov-2 vom 30. Oktober 2020“ bis zum 9. Mai 2021 verlängert hat.

Das bedeutet für uns, dass wir unseren Vereinssport (Sportausübung in normaler Gruppenstärke unter Anleitung eines Übungsleiters/einer Übungsleiterin) weiterhin noch nicht wieder anbieten dürfen. Das tut uns sehr leid.

Es gelten weiterhin folgende Grundsätze:
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
1. diese kontaktlos mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen
Haushalts erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

(Quelle: Hygiene-Merkblatt des LK Friesland im Zusammenhang mit der Öffnung der Sportstätten für die Nutzung durch Vereine vom 27.3.2021)

Es gibt folgende Ausnahmen:
A.  für Kinder- und Jugendsport:
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel,
ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, sind zur Sportausübung durch Kinder und
Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig.
B. Tischtennis
TT-Spielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Tische aufgestellt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die TT-Platte.
C. Badminton

Badmintonspielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Felder bespielt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die eingezeichneten Badmintonfelder.

 

Unser Ziel war und ist weiterhin, alles Erdenkliche für die Gesundheit unserer Mitglieder und Mitarbeiter*innen zu tun. Daher werden wir kein Risiko eingehen durch vorschnelle Öffnungen.

Wie sehen unsere weiteren Öffnungsschritte aus?
Öffnungsschritte sind abhängig von einer stabilen Inzidenz; das bedeutet: von den Vorgaben des Landes sowie des Landkreises.

Wie melden uns, wenn es konkrete Lockerungen gibt.

Bleibt gesund!

Für den Vorstand:
Gerold Wilksen


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Lockdown verlängert bis zum 18. April 2021

Kategorie: Allgemein

Zetel, den 28. März 2021

 

Liebe Vereinsmitglieder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit informiere ich euch darüber, dass das Land Niedersachsen die „Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-Cov-2 vom 30. Oktober 2020“ bis zum 18. April verlängert hat.

Das bedeutet für uns, dass wir unseren Vereinssport (Sportausübung in normaler Gruppenstärke unter Anleitung eines Übungsleiters/einer Übungsleiterin) weiterhin noch nicht wieder anbieten dürfen. Das tut uns sehr leid.

Es gelten weiterhin folgende Grundsätze:
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
1. diese kontaktlos mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen
Haushalts erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

(Quelle: Hygiene-Merkblatt des LK Friesland im Zusammenhang mit der Öffnung der Sportstätten für die Nutzung durch Vereine vom 27.3.2021)

Es gibt folgende Ausnahmen:
A.  für Kinder- und Jugendsport:
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel,
ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, sind zur Sportausübung durch Kinder und
Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig.
B. Tischtennis
TT-Spielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Tische aufgestellt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die TT-Platte.
C. Badminton

Badmintonspielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Felder bespielt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die eingezeichneten Badmintonfelder.

 

Unser Ziel war und ist weiterhin, alles Erdenkliche für die Gesundheit unserer Mitglieder und Mitarbeiter*innen zu tun. Daher werden wir kein Risiko eingehen durch vorschnelle Öffnungen.

Wie sehen unsere weiteren Öffnungsschritte aus?
Öffnungsschritte sind abhängig von einer stabilen Inzidenz; das bedeutet: von den Vorgaben des Landes sowie des Landkreises.
Das kann ab dem 19.4.2021 wie folgt aussehen:
bei Inzidenz zwischen 50 und 100: a) Sport innen kontaktfrei, b) Sport außen: Kontaktsport, ohne Test;
bei Inzidenz unter 50: Kontaktsport innen möglich

Wie melden uns, wenn es konkrete Lockerungen gibt.


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Lockdown erneut verlängert bis 28.3.2021

Kategorie: Allgemein

Zetel, den 9. März 2021

 

Liebe Vereinsmitglieder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

hiermit informiere ich euch darüber, dass das Land Niedersachsen die „Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-Cov-2 vom 30. Oktober 2020“ bis zum 28. März verlängert hat.

Das bedeutet für uns, dass wir unseren Vereinssport (Sportausübung in normaler Gruppenstärke unter Anleitung eines Übungsleiters/einer Übungsleiterin) noch nicht wieder anbieten dürfen. Das tut uns sehr leid.
Es gelten weiterhin folgende Grundsätze:
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
1. diese kontaktlos zwischen max. 5 beteiligten Personen (aus 2 Haushalten) erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

(Quelle: Hygiene-Merkblatt des LK Friesland im Zusammenhang mit der Öffnung der Sportstätten für die Nutzung durch Vereine vom 6.3.2021)

Es gibt folgende Ausnahmen:
A.  für Kinder- und Jugendsport:
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel,
ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, sind zur Sportausübung durch Kinder und
Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig.
B. Tischtennis
TT-Spielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Tische aufgestellt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die TT-Platte.
C. Badminton
Badmintonspielerinnen und -spielern wird erlaubt, ihre Hallenzeiten entsprechend zu nutzen unter folgenden Vorgaben: Pro Hallendrittel dürfen max. 4 Felder bespielt werden. Es wird in nicht wechselnden Gruppen (zu zweit, keine Doppel) gespielt (also max. 8 Personen pro Hallendrittel). Es erfolgt keine Anleitung. Der Abstand ergibt sich durch die eingezeichneten Badmintonfelder.

Unser Ziel war und ist weiterhin, alles Erdenkliche für die Gesundheit unserer Mitglieder und Mitarbeiter*innen zu tun. Daher werden wir kein Risiko eingehen durch vorschnelle Öffnungen.

Wie sehen unsere weiteren Öffnungsschritte aus?
Bei stabiler Inzidenz planen wir, unser Vereinsangebot ab dem 6. April 2021 wie folgt öffnen:
bei Inzidenz zwischen 50 und 100: a) Sport innen kontaktfrei, Sport außen: Kontaktsport, ohne Test;
bei Inzidenz unter 50: Kontaktsport innen möglich

So lange müssen wir uns noch gedulden, im Sinne unserer Gesundheit. In den nächsten 3-4 Wochen wird sich im Bereich Testen und Impfen viel tun. Daher sind wir sehr optimistisch, dass wir unsere geplanten Öffnungsschritte auch durchführen können.

Bleibt gesund!

Für den Vorstand:
Gerold Wilksen


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Urkundenverleihung einmal anders

Kategorie: Allgemein

In der Regel werden die Sportabzeichen-Urkunden im Rahmen einer feierlichen Zusammenkunft der Teilnehmenden und der Sportabzeichen-Prüfer*innen überreicht.
Coronabedingt war in dieser Saison alles anders. Größere Zusammenkünfte waren wegen der Kontaktbeschränkungen nicht möglich.
Daher machten sich die Sportabzeichen-Prüfer*innen auf den Weg, um die Teilnehmenden zu Hause mit den Urkunden zu überraschen. So übergab der 1. Vorsitzende Gerold Wilksen die Urkunden an die 4 Mitglieder der Familie Kraul (Christiane, Ralf, Amelie und Daria), die zum wiederholten Mal als Familie am Sportabzeichenwettbewerb teilgenommen hatten.
Insgesamt wurden 45 Urkunden an Erwachsene, 29 an Kinder und Jugendliche sowie 5 an Familien vergeben.
Wann die Saison 2021 eröffnet wird, steht noch nicht fest, wird aber rechtzeitig bekanngegeben.


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Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen gefährdet die Gemeinnützigkeit

Kategorie: Allgemein

Liebe Mitglieder,
im Folgenden veröffentlichen wir einen Beitrag zur Frage „Gefährdet die Senkung oder Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer des Lockdowns die Gemeinnützigkeit“?


Es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Nach Ausfällen während der Corona-Pandemie:
Steuerberater Fritz Güntzler rät Vereinen von einer Beitragssenkung oder -rückerstattung ab.

Pressespiegel des LandesSportBundes Niedersachsen e.V.
Göttinger Tageblatt 2. Februar 2021
Kein Kinderturnen, keine Damengymnastik, kein Gesundheitskurs in vielen Vereinen ruht der Sportbetrieb, längst nicht alle Klubs sind in der Lage, Online-Ersatzangebote für ihre Mitglieder zu machen.
Vorstände machen sich Gedanken, ihre Mitglieder zu entlasten, weil sie ihnen das übliche Jahresprogramm während der Corona-Pandemie nicht bieten konnten und können.
Beitragssenkungen schienen einigen Verantwortlichen das Mittel der Wahl zu sein, sie sind mit Ankündigungen dazu auch an die Öffentlichkeit gegangen. Das hat den Göttinger
Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler (CDU) auf den Plan gerufen, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als Präsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen die Vereinsvertreter davor bewahren möchte, Fehler zu machen, die für den Klub gravierende Folgen haben könnten
in finanzieller und rechtlicher Hinsicht.
Vereine denken über Beitragsrückerstattung für ihre Mitglieder nach, weil diese in den vergangenen Monaten coronabedingt das Sportangebot nicht wie gewohnt nutzen konnten. Warum raten Sie als Steuerberater davon ab?
Es ist nachvollziehbar, dass Sportvereine in dieser Situation darüber nachdenken, ihren Mitgliedern die Beiträge rückwirkend zu reduzieren. Schließlich kann coronabedingt nicht das übliche Angebot gemacht werden. Austritte der Mitglieder häufen sich derzeit. Ich muss den Vereinen aber dringend raten, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen. Es drohen verhängnisvolle Folgen.
Welche Rolle spielen dabei die Vereinssatzungen?
Eine Rückzahlung von Beiträgen an die Mitglieder ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung oder in einer entsprechenden Beitragsordnung geregelt ist. In den meisten Satzungen ist
die Möglichkeit einer Reduzierung aus sozialen Gründen möglich. Die Finanzverwaltung lässt es aber jetzt auch ohne diese Bestimmung zu, Beiträge für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder zu mindern. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2021. Dieses ist aber nur die steuerrechtliche Betrachtung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorstand sich nicht zivilrechtlich Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen könnte. Schließlich mindert er das Vereinsvermögen ohne rechtliche Grundlage.
Welche rechtlichen Folgen hätte der Schritt, Beiträge teilweise zu erstatten? Könnte das auch
Auswirkungen auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine haben?
Nicht erfasst von der Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist eine Minderung der Beiträge, weil das Vereinsangebot aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann. Zum Beispiel durch ausfallende Übungsstunden und Sportkurse. Es droht also die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Damit entfielen für den Verein viele steuerliche Vergünstigungen. Es hätte für viele Vereine verheerende finanzielle Folgen. Steuerbefreiungen entfielen. Es dürfen keine
Spendenbescheiningungen ausgestellt werden.
Haben die Vereine Möglichkeiten, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder beitragsfrei zu stellen oder den Beitrag zu ermäßigen? Wenn ja, was müssen Vereine und die betroffenen Mitglieder dabei beachten?
Eine Minderung der Beiträge ist möglich bei entsprechender Regelung in der Satzung oder bis zum 31. Dezember 2021 auch steuerrechtlich ohne satzungsrechtliche Regelung, wenn dem Verein die coronabedingte wirtschaftliche Notlage plausibel durch das Mitglied dargelegt werden kann. Eine umfassende Prüfung ist durch den Verein nicht nötig. Eine pauschale Reduzierung für alle ist nicht zulässig. Abraten würde ich auch davon, durch die Mitgliederversammlung rückwirkend entsprechende Regelungen zu treffen. Das entbindet zwar den Vorstand von eventueller zivilrechtlicher Haftung, aber ob dies auch steuerrechtlich trägt, ist doch sehr zweifelhaft.
Sollte ein Verein für 2021 eine Beitragssenkung planen, was muss dabei die Mitgliederversammlung berücksichtigen?
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins steht es natürlich frei, die Mitgliedsbeiträge neu festzusetzen. Also auch zu mindern. Zu beachten ist aber, dass die neu festgesetzten Beiträge auch ausreichen müssen, die laufenden Kosten zu decken. Ansonsten müssten ja Rücklagen aus der Vergangenheit verbraucht werden. Oftmals sind auch öffentliche Zuschüsse an Mindestbeiträge geknüpft. Diese könnten aber auch gefährdet sein, wenn das Vereinsvermögen durch rückwirkende Beitragsreduzierungen gemindert wird.
Was raten Sie den Vereinen abschließend?
Ich empfehle den Vereinen, vorsichtig vorzugehen und sich bei diesen komplexen Fragestellungen unbedingt rechtlich beraten zu lassen. Empfehlenswert ist auch eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung.
Von Kathrin Lienig“



Fazit für unseren Verein:
1. Mitgliedsbeiträge sind für die Erhaltung der Strukturen des Vereins und für die Begleichung der laufenden Kosten zu verwenden (z.B. Gebäudeunterhaltung, Kosten für die Geschäftsstelle usw.).  Ein Anspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins ergibt sich daraus nicht, auch dann nicht, wenn wie jetzt in der Corona-Krise auf Grund des Lockdowns der Sportbetrieb ruht bzw. eingeschränkt ist.

2. Eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge ist in unserer Satzung nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht zulässig.
Es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Damit entfielen für den Verein viele steuerliche Vergünstigungen. Es hätte für viele Vereine verheerende finanzielle Folgen. Steuerbefreiungen entfielen. Es dürfen keine Spendenbescheiningungen ausgestellt werden.
3. Durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder können bis zum 31.12.2021 auf Antrag
beitragsfrei gestellt werden, wenn dem Verein die coronabedingte wirtschaftliche Notlage im Einzelfall plausibel durch das Mitglied dargelegt werden kann.
4. Eine pauschale Reduzierung für alle ist nicht zulässig.

Zetel, den 16.2.2021
Gerold Wilksen
1. Vorsitzender

 


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