Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen gefährdet die Gemeinnützigkeit

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Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen gefährdet die Gemeinnützigkeit

Kategorie: Allgemein

Liebe Mitglieder,
im Folgenden veröffentlichen wir einen Beitrag zur Frage „Gefährdet die Senkung oder Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer des Lockdowns die Gemeinnützigkeit“?


Es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Nach Ausfällen während der Corona-Pandemie:
Steuerberater Fritz Güntzler rät Vereinen von einer Beitragssenkung oder -rückerstattung ab.

Pressespiegel des LandesSportBundes Niedersachsen e.V.
Göttinger Tageblatt 2. Februar 2021
Kein Kinderturnen, keine Damengymnastik, kein Gesundheitskurs in vielen Vereinen ruht der Sportbetrieb, längst nicht alle Klubs sind in der Lage, Online-Ersatzangebote für ihre Mitglieder zu machen.
Vorstände machen sich Gedanken, ihre Mitglieder zu entlasten, weil sie ihnen das übliche Jahresprogramm während der Corona-Pandemie nicht bieten konnten und können.
Beitragssenkungen schienen einigen Verantwortlichen das Mittel der Wahl zu sein, sie sind mit Ankündigungen dazu auch an die Öffentlichkeit gegangen. Das hat den Göttinger
Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler (CDU) auf den Plan gerufen, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als Präsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen die Vereinsvertreter davor bewahren möchte, Fehler zu machen, die für den Klub gravierende Folgen haben könnten
in finanzieller und rechtlicher Hinsicht.
Vereine denken über Beitragsrückerstattung für ihre Mitglieder nach, weil diese in den vergangenen Monaten coronabedingt das Sportangebot nicht wie gewohnt nutzen konnten. Warum raten Sie als Steuerberater davon ab?
Es ist nachvollziehbar, dass Sportvereine in dieser Situation darüber nachdenken, ihren Mitgliedern die Beiträge rückwirkend zu reduzieren. Schließlich kann coronabedingt nicht das übliche Angebot gemacht werden. Austritte der Mitglieder häufen sich derzeit. Ich muss den Vereinen aber dringend raten, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen. Es drohen verhängnisvolle Folgen.
Welche Rolle spielen dabei die Vereinssatzungen?
Eine Rückzahlung von Beiträgen an die Mitglieder ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung oder in einer entsprechenden Beitragsordnung geregelt ist. In den meisten Satzungen ist
die Möglichkeit einer Reduzierung aus sozialen Gründen möglich. Die Finanzverwaltung lässt es aber jetzt auch ohne diese Bestimmung zu, Beiträge für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder zu mindern. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2021. Dieses ist aber nur die steuerrechtliche Betrachtung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorstand sich nicht zivilrechtlich Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen könnte. Schließlich mindert er das Vereinsvermögen ohne rechtliche Grundlage.
Welche rechtlichen Folgen hätte der Schritt, Beiträge teilweise zu erstatten? Könnte das auch
Auswirkungen auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine haben?
Nicht erfasst von der Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist eine Minderung der Beiträge, weil das Vereinsangebot aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann. Zum Beispiel durch ausfallende Übungsstunden und Sportkurse. Es droht also die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Damit entfielen für den Verein viele steuerliche Vergünstigungen. Es hätte für viele Vereine verheerende finanzielle Folgen. Steuerbefreiungen entfielen. Es dürfen keine
Spendenbescheiningungen ausgestellt werden.
Haben die Vereine Möglichkeiten, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder beitragsfrei zu stellen oder den Beitrag zu ermäßigen? Wenn ja, was müssen Vereine und die betroffenen Mitglieder dabei beachten?
Eine Minderung der Beiträge ist möglich bei entsprechender Regelung in der Satzung oder bis zum 31. Dezember 2021 auch steuerrechtlich ohne satzungsrechtliche Regelung, wenn dem Verein die coronabedingte wirtschaftliche Notlage plausibel durch das Mitglied dargelegt werden kann. Eine umfassende Prüfung ist durch den Verein nicht nötig. Eine pauschale Reduzierung für alle ist nicht zulässig. Abraten würde ich auch davon, durch die Mitgliederversammlung rückwirkend entsprechende Regelungen zu treffen. Das entbindet zwar den Vorstand von eventueller zivilrechtlicher Haftung, aber ob dies auch steuerrechtlich trägt, ist doch sehr zweifelhaft.
Sollte ein Verein für 2021 eine Beitragssenkung planen, was muss dabei die Mitgliederversammlung berücksichtigen?
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins steht es natürlich frei, die Mitgliedsbeiträge neu festzusetzen. Also auch zu mindern. Zu beachten ist aber, dass die neu festgesetzten Beiträge auch ausreichen müssen, die laufenden Kosten zu decken. Ansonsten müssten ja Rücklagen aus der Vergangenheit verbraucht werden. Oftmals sind auch öffentliche Zuschüsse an Mindestbeiträge geknüpft. Diese könnten aber auch gefährdet sein, wenn das Vereinsvermögen durch rückwirkende Beitragsreduzierungen gemindert wird.
Was raten Sie den Vereinen abschließend?
Ich empfehle den Vereinen, vorsichtig vorzugehen und sich bei diesen komplexen Fragestellungen unbedingt rechtlich beraten zu lassen. Empfehlenswert ist auch eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung.
Von Kathrin Lienig“



Fazit für unseren Verein:
1. Mitgliedsbeiträge sind für die Erhaltung der Strukturen des Vereins und für die Begleichung der laufenden Kosten zu verwenden (z.B. Gebäudeunterhaltung, Kosten für die Geschäftsstelle usw.).  Ein Anspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins ergibt sich daraus nicht, auch dann nicht, wenn wie jetzt in der Corona-Krise auf Grund des Lockdowns der Sportbetrieb ruht bzw. eingeschränkt ist.

2. Eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge ist in unserer Satzung nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht zulässig.
Es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Damit entfielen für den Verein viele steuerliche Vergünstigungen. Es hätte für viele Vereine verheerende finanzielle Folgen. Steuerbefreiungen entfielen. Es dürfen keine Spendenbescheiningungen ausgestellt werden.
3. Durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder können bis zum 31.12.2021 auf Antrag
beitragsfrei gestellt werden, wenn dem Verein die coronabedingte wirtschaftliche Notlage im Einzelfall plausibel durch das Mitglied dargelegt werden kann.
4. Eine pauschale Reduzierung für alle ist nicht zulässig.

Zetel, den 16.2.2021
Gerold Wilksen
1. Vorsitzender

 


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